Eschenlohr Projects

Daten und Fakten

ES PROJECTS GmbH

Adresse:
Rudolf-Diesel-Strasse 20
D-89312 Günzburg
Germany

Kontakt:
Tel.: +49.8221.207990
Fax: +49.8221.2079999
E-Mail: info@es-projects.com

Geschäftsführer:
Friedrich Wurtz, Gundelfingen
Dietrich Freitag, Dortmund

Handelsregister:
HRB 13238, Amtsgericht Memmingen

Steuernummer:
151/125/80643
USt-Id-Nr.:
DE257889584

Banken:
Sparkasse Günzburg-Krumbach,
BLZ: 72051840
Konto-Nr.: 40015372
BIC: BYLADEM1GZK
IBAN: DE53 7205 1840 0040 0153 72

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

I. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferungsgegenstand bleibt im Eigentum der ES PROJECTS GmbH (Lieferant) bis zur Erfüllung aller gegen den Besteller zustehenden Ansprüche aus bisher abgeschlossenen Geschäften.
2. Für den Fall, dass der Besteller den Liefergegenstand weiter veräußert, tritt er jetzt schon seine Kaufpreisforderung gegen den Erwerber ab (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

II. Aufrechnungsverbot
Der Besteller kann gegen Forderungen des Lieferanten nur aufrechnen, wenn die Aufrechnungsforderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.

III. Lieferung, Lieferfristen
Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk. Zwischenverkauf eines angebotenen Artikels bleibt vorbehalten. Solange der Besteller eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht nicht erfüllt, ist der Lauf einer vereinbarten Lieferfrist gehemmt; die Frist verlängert sich entsprechend.

IV. Transport, Gefahrenübergang
1. Der Transport der Ware erfolgt grundsätzlich im Auftrag des Bestellers. Verlust oder Beschädigung der Ware beim Transport sind unverzüglich dem Transporteur zu melden. Ein Schadenprotokoll ist zu verlangen.
2. Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auch dann mit der Absendung auf den Besteller über, wenn die Versendung des Liefergegenstandes nicht auf Verlangen des Bestellers geschieht.
3. Ist Aufstellung und/oder Montage des Liefergegenstandes beim Besteller geschuldet, geht die Gefahr bei Abnahme über.

V. Probestellung
Werden Waren zur Probe überlassen, so gelten diese als vom Besteller gekauft, wenn der Lieferant sie nicht innerhalb der vereinbarten Rückgabe-Frist zurückerhält. Wurde keine Rückgabefrist angegeben, so beträgt diese 4 Wochen. Maßgeblich ist das Datum auf dem Lieferschein. Im Falle der Rückgabe trägt der Besteller die Transport- und Überprüfungskosten.

VI. Aufstellung und Montage
1. Dem Besteller obliegt es, auf seine Kosten die notwendigen Voraussetzungen für eine einwandfreie Aufstellung und Montage des Liefergegenstandes in seinem Betrieb zu schaffen.
2. Die Vergütung für die Aufstellung und Montage richtet sich nach der Preisliste des Lieferanten, die Gegenstand des Vertrages ist und die entweder der Auftragsbestätigung beigefügt ist oder jederzeit vom Lieferanten angefordert werden kann.

VII. Mängelansprüche
1. Bei Mängeln des Liefergegenstandes haftet der Lieferant zunächst lediglich für Nacherfüllung.
2. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung bleibt dem Besteller das Recht zur Minderung vorbehalten.
3. Den Ort der Nacherfüllungsverpflichtungen bestimmt der Lieferant; dies gilt insbesondere bei Liefergegenständen, die in Anlagen des Bestellers eingebaut sind.
4. Die Nacherfüllung kann vom Lieferanten verweigert werden, wenn der Besteller mit der Entrichtung des Entgelts in Verzug ist. Soweit das zurückgehaltene Entgelt unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßig ist, kann deswegen die Nacherfüllung vom Lieferanten nicht verweigert werden.
5. Der Besteller hat die Ware sofort nach Erhalt sorgfältig zu prüfen und alle Mängel dem Lieferanten spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Wareneingang schriftlich mitzuteilen. Die Geltendmachung von entgangenem Gewinn ist ausgeschlossen.

VIII. Sonstige Pflichtverletzungen
Bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten sind die Schadensersatzansprüche des Bestellers auf 5% des vereinbarten Entgelts (netto) beschränkt, soweit die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig geschehen ist; diese Einschränkung gilt nicht bei Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzug können vom Besteller nur dann geltend gemacht werden, wenn dies in der Auftragsbestätigung des Lieferanten ausdrücklich bestätigt wird.

IX. Gerichtsstand und Rechtswahl
1. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen Lieferant und Besteller wird als Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, Günzburg vereinbart.
2. Die rechtlichen Beziehungen richten sich ausschließlich nach deutschem Recht.

X. Wirksamkeit, Abwehrklausel
Mit der Auftragserteilung erkennt der Besteller die Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Lieferanten an. Für den Umfang von Lieferungen oder Leistungen ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgeblich.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers sind für das Vertragsverhältnis zwischen Lieferanten und Besteller nicht maßgeblich; sie entfalten keinerlei Wirkung.

XI. Salvatorische Klausel
Sollte eine Klausel dieser Bedingungen unwirksam sein, berührt das die Gültigkeit der anderen Klauseln nicht. Ist eine Klausel dieser Bedingungen nur zu einem Teil unwirksam, so behält der andere Teil seine Gültigkeit. Die Parteien sind gehalten die unwirksame Klausel durch eine wirksame Ersatzbestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Vertragsbedingung möglichst nahe kommt.

© 2007 ES PROJECTS GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Last update: 16.05.2008